Härtefallregelungen für Zahnersatz
Gesetzliche Grundlage: § 55 Abs. 1 und 2 SGB V
Vollständige Befreiung

Entsprechend den Richtlinien für Zahnersatz und unter Zugrundelegung der Regelversorgung
kann eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung erfolgen. Bei den Metallkosten für
festsitzenden Ersatz gilt dies bis zu einer Höhe von EUR 10,17 (+MWSt.) je Krone oder
Brückenglied, somit sind dennoch Zuzahlungen dei der Verwendung von edelmetallhaltigen
Legierungen möglich.
Die Befreiung tritt unter nachstehend genanntem Bruttoeinkommen ein. In die Berechnung
gehen alle monatlichen Bruttoeinnahmen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen
und Angehörigen des Lebenspartners ein.
Alleinstehende ohne Angehörige
1022,00 EUR
Versicherte mit 1 Angehörigen
1405,25 EUR
2 Angehörige
1660,75 EUR
3 Angehörigen
1916,25 EUR
für jeden weiteren Angehörigen
248,50 EUR
(Informationen laut Barmer Ersatzkasse für 2011)
Die Regelung gilt auch bei Bezug bestimmter Sozialleistungen.
Gleitende Härtelfallregelung
Liegen die Einnahmen knapp über den o.g. Grenzen, können weitere Zuschüsse ausgereicht
werden. Lassen Sie sich von Ihrer zuständigen Krankenkasse ausführlich beraten und
informieren, ausschließlich dort werden Ansprüche geprüft und entschieden.
P.S.
Sollte das alles für Sie nicht zutreffen, besteht aber eine mögliche Steuerminderung durch
Zuzahlungen für Zahnersatz.